Zugewinn ist jeweils der Vermögenszuwachs von Ehemann und Ehefrau, der während der Ehezeit entstanden ist.
Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedeutet dies, dass derjenige Ehegatte, der den
geringeren Zugewinn erzielt hat, am Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten zur Hälfte beteiligt wird.
Der Zugewinnausgleich betrifft die Teilung von Vermögen, das während der Ehe von beiden Eheleuten gemeinsam
erwirtschaftet wurde und am Ende der Ehe noch vorhanden ist.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Der
Güterstand endet entweder durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung der Ehe oder durch Abschluss eines
notariellen Ehevertrages, in dem die Ehegatten einen anderen Güterstand, zum Beispiel die Gütertrennung,
vereinbaren.
Zuerst muss ermittelt werden, welcher Wert das Vermögen des jeweiligen Ehegatten bei der Eheschließung
(Anfangsvermögen) hatte, und welchen Wert das Vermögen des jeweiligen Ehegatten bei Beendigung des der
Zugewinngemeinschaft hat. Als Beendigungsdatum gilt im Falle der Ehescheidung der Tag der Zustellung des
Scheidungsantrags durch das Familiengericht.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen des jeweiligen Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt.
Demjenigen Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, steht die Hälfte des Wertunterschieds zum
Zugewinn des anderen Ehegatten zu.
Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, bleibt beim Zugewinnausgleich
außen vor. Ererbtes oder beispielsweise von den Eltern geschenktes Vermögen wird beim Anfangsvermögen des
jeweiligen Ehegatten zugerechnet, auch wenn das Vermögen den Ehegatten erst nach der Eheschließung zugeflossen
ist.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nur auf die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleichszahlung gerichtet,
nicht jedoch auf die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände.
Derjenige Ehepartner, der davon ausgeht, weniger Zugewinn als der andere Ehepartner erzielt zu haben, muss sich
rechtzeitig(!) vor der Verjährung des Zugewinnausgleich-Anspruchs, um die Geltendmachung seiner Ansprüche
kümmern. Das Familiengericht wird hier nur auf ausdrücklichen Antrag tätig.
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