Evelyne Kulla - Rechtsanwalt
Evelyne Kulla - Rechtsanwalt

Evelyne Kulla - Rechtsanwalt


Kindesunterhalt


Minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind regelmäßig nicht dazu in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Da ein minderjähriges Kind in den allermeisten Fällen kein eigenes Einkommen hat oder – beispielsweise als Auszubildender – lediglich ein geringes Einkommen erzielt, besteht ein Unterhaltsbedarf.

Minderjährige Kinder

Regelmäßig erfüllt der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung, während der andere Elternteil „barunterhaltspflichtig" ist.

Die Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts ermittelt sich dabei nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ist dieses nicht bekannt, dann hat das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind zunächst einen Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten auf Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Liegen keine begründeten Ausnahmefälle vor, ist jedenfalls der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Ansonsten hängt die Höhe des Anspruchs vom Einkommen, vom Alter des Kindes und u.U. der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen ab.

Wird das Kind wechselseitig gleichermaßen von beiden Eltern betreut (sog. Wechselmodell), kann je nach Einkommen von einem Elternteil oder von beiden neben der Betreuung auch noch Barunterhalt geschuldet sein. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden.

Volljährige Kinder

Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gelten andere Voraussetzungen als für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes. Ein volljähriges Kind kann grundsätzlich, solange es noch zur Schule geht oder sich in Berufsausbildung befindet, Unterhalt verlangen.

Im Unterschied zu minderjährigen Kindern, besteht aber generell ein Anspruch auf Barunterhalt, auch wenn das Kind bei noch einem der Elternteile wohnt.


Die Höhe des Anspruchs wird anteilig nach Einkommen ermittelt. Kindergeld (voll) und Ausbildungsvergütung (z. Teil) sind anzurechnen.
Sind die Einkommensverhältnisse vollständig bekannt, kann ich oft eine Berechnung bereits in einem ersten Beratungsgespräch erstellen.



Sie werden individuell betreut und haben stets mich als persönliche Ansprechpartnerin.

Haben Sie weitere Fragen?

Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.


Kontakt  Kanzlei  Impressum

EVELYNE KULLA

Rechtsanwältin
Fachanwältin
für Familienrecht
Mediatorin




Büro Müllheim


Hacher Straße 7
79379 Müllheim

Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 17:00 Uhr


   07631 9388166  



Hinweis


Sollte nichts anderes vereinbart sein, finden alle Besprechungstermine in meinem Büro in Müllheim statt.



Büro Neuenburg


(Zweigniederlassung)
Fritz-Kaltenbach-Straße 6
79395 Neuenburg

   07631 749856  


EMail:
kontakt@rechtsanwaeltin-kulla.de

Online:
Kontaktformular


Evelyne Kulla   •   Rechtsanwältin   •   Mediatorin


Büro Müllheim

Hacher Straße 7
79379 Müllheim

   07631 93 88 166 

Fax 07631 74 98 86

Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr und
14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Büro Neuenburg
(Zweigniederlassung)
Fritz-Kaltenbach-Straße 6
79395 Neuenburg

   07631 74 98 56 

Fax 07631 74 98 86

EMail:
kontakt@rechtsanwaeltin-kulla.de
Online:
Kontaktformular

Evelyne Kulla - Rechtsanwalt
Evelyne Kulla - Rechtsanwalt

Hinweis: Sollte nichts anderes vereinbart sein,
finden alle Besprechungstermine in meinem Büro in Müllheim statt.


Startseite    ·  Top    ·  Kontaktformular    ·  Datenschutz    ·  Impressum