Mit dem Gewaltschutzgesetz, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, besteht die Möglichkeit, sich gegen
Gewalt rechtlich zur Wehr setzen, da der Gewaltschutz eine klare rechtliche Grundlage gegenüber vorsätzlichen
Verletzungen von Gesundheit oder Freiheit einer Person und auch der Androhung solcher Verletzungen ist.
In bestimmten Fällen sind auch Schutzmöglichkeiten bei unzumutbaren Belästigungen oder Hausfriedensbruch durch
den Beziehungspartner möglich. Das Gesetz schützt aber nicht nur Ehegatten, sondern auch alle anderen Personen
vor Gewalt oder Bedrohung.
Insbesondere können Kontaktverbote und auch Näherungsverbote nunmehr zivilrechtlich durchgesetzt werden, vgl. §
1 GewSchG.
Ein weiterer wichtiger Punkt des Gewaltschutzes ist die sogenannte Wohnungszuweisung. Während früher die Opfer
von häuslicher Gewalt gezwungen waren, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und woanders Obdach zu suchen,
besteht nunmehr die verbesserte Möglichkeit die Überlassung der Ehewohnung zu beantragen.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird die alleinige Nutzung der Wohnung für einen befristeten Zeitraum oder auch
permanent dem Opfer der Gewalt zugesprochen. „der Täter geht, das Opfer bleibt“.
Durch die in diesen gerichtlichen Beschlüssen enthaltenen Strafandrohungen (§ 4 GewSchG) wird diesen Anordnungen
Nachdruck verliehen. Diese Regelungen können alle schnell durch einen Eilantrag bei Gericht erreicht werden.
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