Die Erfahrung auf dem Gebiet des Familienrechts lehrt, dass ein Teilgebiet oft mit einem anderen
verschmilzt. Nicht selten kommt es vor, dass beispielsweise im Zuge einer Scheidung oder aber auch bei Trennung
nicht miteinander verheirateter Eltern auch Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs mit dem Kind oder den
Kindern zu klären sind.
Bei verheirateten Eltern endet die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit der Scheidung. Sie bleibt bestehen
unabhängig davon, wo der nicht betreuende Elternteil lebt und unabhängig davon, ob dieser überhaupt noch Kontakt
mit dem Kind oder den Kindern hat. Eine Änderung erfordert einen Antrag bei Gericht. Liegt keine Zustimmung des
anderen Elternteils vor, wird das Gericht prüfen, ob eine Änderung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf
nur einen Elternteil allein dem Wohle des Kindes entspricht.
Die elterliche Sorge ist Vermögens- und Personensorge zugleich. Hinzu kommt die gesetzliche Vertretung des
Kindes. Es geht in erster Linie um das Wohl des Kindes. Es gibt Fälle, in den es sinnvoll ist, auch nur
Teilbereiche der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen.
Bei Nichtverheirateten bleibt es beim alleinigen Sorgerecht der Mutter, sofern die Partner keine gemeinsame
Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Der nicht betreuende Elternteil hat lediglich ein Recht auf Umgang mit dem
Kind. Auf Antrag des Vaters ist unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die gemeinsame Übertragung des
Sorgerechts durch das Gericht möglich.
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