Evelyne Kulla - Rechtsanwalt
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Kindschaftsrecht / Elterliche Sorge


Die Erfahrung auf dem Gebiet des Familienrechts lehrt, dass ein Teilgebiet oft mit einem anderen verschmilzt. Nicht selten kommt es vor, dass beispielsweise im Zuge einer Scheidung oder aber auch bei Trennung nicht miteinander verheirateter Eltern auch Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs mit dem Kind oder den Kindern zu klären sind.

Bei verheirateten Eltern endet die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit der Scheidung. Sie bleibt bestehen unabhängig davon, wo der nicht betreuende Elternteil lebt und unabhängig davon, ob dieser überhaupt noch Kontakt mit dem Kind oder den Kindern hat. Eine Änderung erfordert einen Antrag bei Gericht. Liegt keine Zustimmung des anderen Elternteils vor, wird das Gericht prüfen, ob eine Änderung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil allein dem Wohle des Kindes entspricht.

Die elterliche Sorge ist Vermögens- und Personensorge zugleich. Hinzu kommt die gesetzliche Vertretung des Kindes. Es geht in erster Linie um das Wohl des Kindes. Es gibt Fälle, in den es sinnvoll ist, auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen.

Bei Nichtverheirateten bleibt es beim alleinigen Sorgerecht der Mutter, sofern die Partner keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Der nicht betreuende Elternteil hat lediglich ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Auf Antrag des Vaters ist unter bestimmten Voraussetzungen aber auch die gemeinsame Übertragung des Sorgerechts durch das Gericht möglich.

Ich berate Sie gerne und bitte zu beachten, dass jeder Fall anders und individuell zu beurteilen ist.



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